Wer beabsichtigt, meine nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützten Werke, also meine Fotos (UrhG § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5), zu verwenden ohne meine ausdrückliche Einräumung von Nutzungsrechten (UrhG § 31),
den weise ich schon mal auf die Folgen hin, zunächst auf UrhG § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke:
“(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.”
Neben UrhG § 109 Strafantrag bleibt mir als rechtmäßigem Urheber meiner Fotografien noch UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz, was bei privater Nutzung je Foto und angefangene Woche der Benutzung im Internet mindestens 40,- Euro ausmacht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.02.2009 – Aktenzeichen: 6 U 58/08) plus Anwaltskosten laut UrhG § 97a Abmahnung.
Soweit zu einer vergleichsweise preiswerten Abmahnung, wozu ich gesetzlich nicht verpflichtet bin. Sollte es aber (gleich oder danach) zu einer Klage kommen, kommen noch die Gerichts-Verfahrens-Kosten hinzu – und Sie bezahlen dann zusätzlich noch meinen und Ihren Anwalt.
Angesichts dieser Kosten sollte es erheblich preiswerter sein, vor einer Verwendung meiner Werke im Internet (oder sonstwo) ein Nutzungsrecht mit mir zu vereinbaren – extrem preiswert für private oder gemeinnützige Zwecke (beides optional!) oder ansonsten gegen ein branchenübliches Honorar.”